Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 27

§ 27 – Leistungen für Auszubildende

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1. (2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. (3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Kurz erklärt

  • Auszubildende gemäß § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, die nicht als Bürgergeld gelten.
  • Die Leistungen decken Mehrbedarfe und bestimmte andere Kosten, wenn diese nicht durch Einkommen oder Vermögen abgedeckt sind.
  • Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Unterkunft, Bildung und notwendige Versicherungsbeiträge gewährt werden, wenn ein Leistungsausschluss eine besondere Härte darstellt.
  • Eine besondere Härte liegt vor, wenn Auszubildende aufgrund von gesetzlichen Regelungen keine Leistungen erhalten, aber die Ausbildung für ihre berufliche Eingliederung notwendig ist.
  • Im Monat der Ausbildungsaufnahme können ebenfalls Leistungen erbracht werden, die nachrangig zu den anderen Leistungen sind.